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Führerschein mit "17" wird 2011 Dauerrecht....


 

Die Fahrschule HEINZEL informiert

 

 
 

Wann kann ich mit der Führerscheinausbildung beginnen? Welche Unterlagen benötige ich zur Anmeldung? Wann kann ich frühestens Prüfung machen.

Bei den häufig auftretenden Fragen "Wann kann ich mit der Führerscheinausbildung beginnen?" oder "Wie alt muss ich sein, um mit der Führerscheinausbildung anfangen zu können?" gilt folgendes:Zeitpunkt der Antragsstellung:

Der amtliche Führerscheinantrag kann fünf bis sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden.

In vielen Regionen wird dieser Antrag in der Fahrschule ausgefüllt und vom Fahrschüler an die zuständige Behörde weitergeleitet, da die Fahrerlaubnisbehörde ein persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen kann.

Eine Ausnahme hierbei macht die Klasse Mofa. Eine behördliche Antragstellung ist nicht nötig. Nach der erfolgten Ausbildung in einer Fahrschule legt der Bewerber unter Vorlage seiner Ausbildungsbescheinigung eine theoretische Prüfung ab. Besteht er diese Prüfung, stellt die prüfende Stelle (TÜV oder DEKRA) eine Prüfbescheinigung aus. Hierzu benötigt der Bewerber noch ein Lichtbild. Das Mindestalter ist durch den Gesetzgeber festgelegt. Für die unterschiedlichen Klassen gilt das jeweilige Mindestalter:

 

Klasse Eingeschlossene Klassen Mindestalter
Klasse B L, M, S 18 Jahre (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre)
Klasse BE   - 18 Jahre (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre, Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse A beschränkt A1, M 18 Jahre
Klasse A direkt A beschränkt, A1, M 25 Jahre
Klasse A1 M 16 Jahre
Klasse M   16 Jahre
Klasse S   16 Jahre
Mofa   15 Jahre, 16 Jahre bei Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren
Klasse C1   18 Jahre, 21 Jahre im gewerblichen Güterverkehr (Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse C1E BE bei Besitz von D1: D1E 18 Jahre, 21 Jahre im gewerblichen Güterverkehr (Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse C C1 18 Jahre, 21 Jahre im gewerblichen Güterverkehr (Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse CE C1E, BE, T bei Besitz von D1: D1E bei Besitz von D: DE 18 Jahre, 21 Jahre im gewerblichen Güterverkehr (Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse D1   21 Jahre (Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse D1E BE bei Besitz von C1: C1E 21 Jahre (Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse D D1 21 Jahre (Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse DE D1E, BE bei Besitz von C1: C1E 21 Jahre (Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse L -   16 Jahre
Klasse T L, M, S 16 Jahre

Wer im Besitz einer beliebigen EU-Fahrerlaubnis ist, benötigt zum Führen eines Mofas keine Prüfbescheinigung

Für die Klassen C und CE beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 ("EG-Sozialvorschriften") fallen.

Es wird ein Nachweis der körperlichen Eignung und der Belastungsfähigkeit benötigt. Dieser Nachweis kann durch ein Gutachten eines Arbeitsmediziners oder eine medizinisch/psychologische Untersuchung erbracht werden. Zusätzlich wird ein Nachweis über das Sehvermögen benötigt. Die Fahrerlaubnis wird immer nur für 5 Jahre erteilt. Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klassen D, D1, DE und D1E 20 Jahre.

Bis zum 18. Geburtstag, dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse T nur Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.

Benötigte Unterlagen zur Antragstellung:

amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Reisepass oder Personalausweis)

1 Lichtbild neueren Datums, ohne Kopfbedeckung, Halbprofil, 3,5x4,5 cm

Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehtestelle (bei Optikern und Augenärzten erhältlich), darf nicht älter als 2 Jahre sein

Nachweis über Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe

eventuell bereits vorhandener Führerschein

Eine Ausnahme bildet auch hier die Klase Mofa (siehe weiter oben)

Zeitpunkt des Beginns der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule:

Gleichzeitig mit der Antragstellung kann auch mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule begonnen werden. Die Theorieprüfung kann bereits drei Monate und die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters absolviert werden. Die Aushändigung des Führerscheines erfolgt jedoch erst am jeweiligen Geburtstag.