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Wer im Besitz einer beliebigen EU-Fahrerlaubnis ist, benötigt zum Führen eines Mofas keine Prüfbescheinigung Für die Klassen C und CE beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 ("EG-Sozialvorschriften") fallen. Es wird ein Nachweis der körperlichen Eignung und der Belastungsfähigkeit benötigt. Dieser Nachweis kann durch ein Gutachten eines Arbeitsmediziners oder eine medizinisch/psychologische Untersuchung erbracht werden. Zusätzlich wird ein Nachweis über das Sehvermögen benötigt. Die Fahrerlaubnis wird immer nur für 5 Jahre erteilt. Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klassen D, D1, DE und D1E 20 Jahre. Bis zum 18. Geburtstag, dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse T nur Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Benötigte Unterlagen zur Antragstellung: amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Reisepass oder Personalausweis) 1 Lichtbild neueren Datums, ohne Kopfbedeckung, Halbprofil, 3,5x4,5 cm Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehtestelle (bei Optikern und Augenärzten erhältlich), darf nicht älter als 2 Jahre sein Nachweis über Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe eventuell bereits vorhandener Führerschein Eine Ausnahme bildet auch hier die Klase Mofa (siehe weiter oben) Zeitpunkt des Beginns der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule: Gleichzeitig mit der Antragstellung kann auch mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule begonnen werden. Die Theorieprüfung kann bereits drei Monate und die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters absolviert werden. Die Aushändigung des Führerscheines erfolgt jedoch erst am jeweiligen Geburtstag. |
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