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LKW - Ausbildung ab 01.09.2009

 
 

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003
Bereits mit den Verordnungen (EWG) 76/914 vom 16.12.1976 und 3820/85 vom 20.12.1985 dachte die seinerzeitige EWG eine Standardisierung der Anforderungen an Kraftfahrer im Güter- und Personenverkehr an, die über den Nachweis des Führerscheins hinausgehen sollte.
Die Praxis hat gezeigt, dass die Mehrheit der Kraftfahrer in den EU-Ländern ihren Beruf allein auf der Grundlage der Fahrerlaubnis ausübt. Deutschland bildet hier keine Ausnahme, obwohl es die Ausbildung zum "Berufskraftfahrer" bereits seit 1973 gibt. Angesichts der hohen Anforderungen, die der Beruf des Kraftfahrers mit sich bringt, erachtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaft die harmonisierte Einführung einer verbindlichen Ausbildung für unumgänglich und hat am 15. Juli 2003 die Richtlinie 2003/59/EG verabschiedet.
Die Grundqualifikation
Die Verabschiedung der o. g. Richtlinie hat eine komplette Umgestaltung des transport-gewerblichen Arbeitsmarktes zur Folge. Die Richtlinie sieht vor, dass ab dem 10. September 2008 (Klasse D, DE, D1, D1E) bzw. ab dem 10. September 2009 (Klasse C, CE, C1, C1E) alle Personen, die neu als Kraftfahrer tätig werden wollen, eine Grundqualifikation benötigen. Diese Richtlinie betrifft alle Kraftfahrer in den EU-Mitgliedstaaten sowie Kraftfahrer eines Drittlandes, die für ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen tätig sind.
Die Grundqualifikation wird durch einen Befähigungsnachweis bescheinigt. Ziel der Grundqualifikation ist die Entwicklung eines defensiven Fahrstils unter Berücksichtigung eines rationelleren Kraftstoffverbrauchs. Zur Erleichterung der Kontrollmöglichkeiten wird die erfolgreiche Schulungsteilnahme codiert in den Führerschein eingetragen. Wurde bereits ein Befähigungsnachweis für eine Klasse im Güterkraftverkehr (GV) erworben, gilt dieser automatisch für alle anderen Klassen im GV. Das Gleiche gilt für den Personenkraftverkehr. Für die Grundqualifikation ist der vorherige Führerscheinerwerb nicht erforderlich.
Mit der Einführung des "EU-Kraftfahrers" passiert nichts anderes als die Beschränkung der FE der Klassen C/CE, C1/C1E, D/DE, D1/D1E auf private Fahrten, wenn er den geforderten Befähigungsnachweis nicht erbringen kann. Wer seine FE hingegen gewerblich nutzen, d. h. mit ihr "seine Brötchen verdienen" möchte, kommt um eine Schulung nicht herum.
Bei der Durchführung der Grundqualifikation haben die EU-Mitgliedstaaten folgende Optionen:

  1. die "vollständige" Grundqualifikation (Befähigungsnachweis gem. Art. 6 Abs. 1)
    • 1. Option: Kombination von Unterrichtsteilnahme und schriftlicher oder mündlicher Prüfung:
      Unterrichtsumfang 280 UE (entspricht 8 Wo à 35 UE), davon 20 UE Praxis
      Kraftfahrer, die auf eine andere Klasse erweitern wollen (C/CE auf D/DE oder umgekehrt), brauchen nur 70 UE (spezif. Teil), davon 5 UE Praxis
    • 2. Option: Beschränkung auf theoretische und praktische Prüfungen:
      mind. 4-stündige theoretische (schriftliche oder mündliche) Prüfung, praktische Prüfung bestehend aus einer mind. 90-minütigen Fahrprüfung und einem 30-minütigen Praxisteil, evtl. ein dritter praktischer Prüfungsteil
  2. die "beschleunigte" Grundqualifikation (Befähigungsnachweis gem. Art. 6 Abs. 2)
    entspricht der 1. Option; Unterrichtsumfang 140 UE (entspricht 4 Wo à 35 UE), davon 10 UE Praxis, mündliche oder schriftliche Prüfung nach Abschluss
    Kraftfahrer, die auf eine andere Klasse erweitern wollen (C/CE auf D/DE oder umgekehrt), brauchen nur 35 UE (spezif. Teil), davon 2,5 UE Praxis

Mit der Schulung erworbene Berechtigungen sind in der folgenden Tabelle zu sehen:


Umfang

Güterkraft-verkehr

Personenkraft-verkehr

Alter

18

21

18

21

23

"vollständige" Grundqualifikation

C, CE

D, DE Linie bis 50 km (kann ohne Fahrgäste erweitert werden)
D1, D1E*

D, DE (kann auf 18 ohne Fahrgäste gesenkt werden, innerstaatl. kann Berecht. mit 20 erteilt werden)

beschleunigte Grundqualifikation

C1, C1E

C, CE

D, DE Linie bis 50 km
D1, D1E

D, DE

*Achtung: Bestimmte EU-Berechtigungen werden u. U. durch nationales Recht weiter eingeschränkt. So beträgt bspw. das Mindestalter für den Erwerb der FE-Klassen D1, D1E, D, DE in Deutschland derzeit 21 Jahre.
Ausnahme: Falls ein Kraftfahrer eine mind. 6-monatige Berufsausbildung im Inland erhalten hat, kann auf 3 Jahre befristet das Führen eines Fahrzeuges vor Erlangung des Befähigungsnachweises gestattet werden.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Der "EU-Kraftfahrer" hat weder etwas mit dem deutschen Berufsabschluss des "Berufskraftfahrers" gemein, noch hebt er Bestimmungen wie bspw. die zusätzlich erforderliche GGVSE/ADR-Bescheinigung auf!
Die Weiterbildung
Wer seine Berechtigung zum gewerblichen Fahren mit Fahrzeugen der o.g. Klassen aufrechterhalten möchte, ist zur Weiterbildung verpflichtet! Spätestens alle 5 Jahre (passend zum Rhythmus der Fahrerlaubnis-Verlängerung) ist zu diesem Zweck eine Weiterbildung, deren Umfang mind. 35 UE betragen muss, zu besuchen. Beim Wechsel in ein anderes Unternehmen wird eine bereits geleistete Weiterbildung angerechnet.
Befristete Besitzstandswahrung
Alle erworbenen Rechte von Berufskraftfahrern, die vor dem o. g. Einführungsterminen erworben wurden, bleiben von der Richtlinie unberührt. Kraftfahrer, die bereits vor dem 10. September 2008 bzw. 2009 als "Berufskraftfahrer" tätig waren, dürfen ihren Beruf zunächst weiter ausüben. Sie müssen keine Grundqualifikation besuchen, unterliegen aber der Weiterbildungspflicht. D. h., spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie (2013 bzw. 2014) müssen sie eine Weiterbildungs-Veranstaltung besucht haben. Bis dahin muss auch der Führerschein auf neues Recht umgeschrieben sein. Verliert die Fahrerlaubnis vor dem genannten Datum ihre Gültigkeit, so hat ihre Umstellung mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis zu erfolgen.
Wer fällt nicht unter die neue EU-Richtlinie?
Fahrer von

  • Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter 45 km/h
  • Fahrzeugen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr, der Polizei...
  • Fahrzeugen zur Reparatur, zur Forschung und technischen Entwicklung
  • Rettungsfahrzeugen
  • Fahrschulfahrzeugen
  • Fahrzeugen, die privat genutzt werden
  • Fahrzeugen zur Beförderung von Gütern zur Berufsausübung, wenn es sich nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt